Feuerpolizei
Die Feuerpolizei umfasst Maßnahmen, die der Verhütung und der Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherheit von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen dienen.
Jedermann ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die bestehenden örtlichen Gebendheiten Handlungen zu unterlassen, die besondere Begünstigung, für das Entstehen oder die Ausbreitung von Bränden darstellen oder die Brandbekämpfung erheblich erschweren.
Die Stadtgemeinde Vöcklabruck ist lt. Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) § 10 verpflichtet sämtliche im Stadtgebiet befindliche Gebäude, Anlagen und die dazugehörenden Grundstücke einer feuerpolizeilichen Überprüfung (Feuerbeschau) zu unterziehen.
Überprüfungsintervalle (Oö. FPG § 10)
- Objekte oder Objektteile (z.B. Schulen, Seniorenheime, Großbetriebe, Veranstaltungsstätten) die der Risikogruppe angehören, in einem Intervall von 3 Jahren
- Objekte oder Objektteile (z.B. Wohnbauten, Betriebsgebäude, Landwirtschaften) die nicht der Risikogruppe angehören, in einem Intervall von 8 Jahren
- Kleinhausbauten (z.B. Einfamilienhäuser mit nicht mehr als 3 Parteien und nicht mehr als 3 Geschoßen) und deren Nebengebäude in einem Intervall von 12 Jahren
Organisation (Oö. FPG § 11)
Der Leiter der feuerpolizeilichen Überprüfung ist ein Organ der Gemeinde. Weiters ist ein Sachverständiger und bei Risikoobjekten der Pflichtbereichkommandant oder ein von ihm entsandtes, geeignetes und besonders ausgebildetes Feuerwehrmitglied bei zuziehen.
Durchführung (Oö. FPG § 12)
Die feuerpolizeiliche Überprüfung wird von der Stadtgemeinde Vöcklabruck angeordnet. Der Eigentümer wird – ausgenommen bei Gefahr in Verzug, mindestens 14 Tage vorher davon verständigt. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag an der Anschlagtafel des Stadtamtes und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen.
Mängelbeseitigung (Oö. FPG § 13)
Werden bei der feuerpolizeilichen Überprüfung Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so wird dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist vorgeschrieben.
Nachbeschau (OÖ. FPG § 14)
Die Stadtgemeinde überprüft, ob die im Zuge der feuerpolizeilichen Überprüfung festgestellten Mängel beseitigt wurden. Die Nachbeschau kann entfallen, wenn der Eigentümer der Gemeinde auf gleichwertige Weise nachweist, dass der Mangel behoben wurde.
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