Stadtgemeinde Vöcklabruck

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Grundsteuerbefreiung

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968 sieht eine 20-jährige Befreiung von der Grundsteuer für Bauten vor, welche der Deckung eines ganzjährigen Wohnungsbedarfes dienen. Auf die Dauer der Befreiung ist die Berechnungsgrundlage in dem Verhältnis zu kürzen, in welchem der Wert der begünstigten Baulichkeit bzw. des begünstigten Teiles der Baulichkeit zum Wert des gesamten Grundstückes (Grund und Boden einschließlich der Gebäude) steht. Die zeitliche Befreiung gilt für solche Bauten bzw. Teile von Bauten, deren Bauführung nach den Satzungen des Landes- Wohnungs- und Siedlungsfonds gefördert wurden. Unverändert bleibt die Situation aber für Bauten, welche nicht wohnbaugefördert wurden, hier gilt nach wie vor die Flächenbegrenzung mit 150 m².

Bei der Berechnung des 20-jährigen Zeitraumes ist auf Beendigung der Bauführung (Einlangen der Fertigstellungsanzeige lt Oö. Bauordnung bei der Baubehörde) zu achten. Stellt der Steuerschuldner den Antrag auf Befreiung spätestens sechs Monate ab Beendigung der Bauführung schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde, so beginnt die Befreiung mit 1. Jänner des Kalenderjahres, das der Beendigung der Bauführung folgt.

Bei späterer Antragstellung beginnt die Befreiung mit 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres, wobei jedoch der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des der Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres zu rechnen ist.

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, jede eintretende Veränderung, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Änderung hinsichtlich der Besteuerung herbeizuführen geeignet ist, binnen drei Monaten der zuständigen Gemeindebehörde anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erlischt die Befreiung oder der Anspruch darauf.

Für Sie zuständig

Bmstr. Ing. Karl Doppler

Tel. Nr.: 07672/760 - 231
Fax: 07672/760 - 81
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Für Sie zuständig

Reinold Mayr

Tel. Nr.: 07672-760-256
Fax: 07672-760-81
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