Werbe- und Ankündigungseinrichtungen
Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Plakatwände, Schaukästen, …), wenn sie mit elektrisch betriebener, leuchtender oder beleuchtender Werbe- oder Anzeigenfläche oder mit insgesamt mehr als 4 m² Werbe- oder Anzeigefläche ausgestattet sind, sind der Baubehörde gemäß § 27 OÖ. Bauordnung vor der Errichtung anzuzeigen