Aufgabenbereich Standesamt
Geburtenbuch
Geburten sind innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen. Für die Beurkundung einer Geburt sind folgende Dokumente vorzulegen:- eheliche Kinder: Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweise (wenn kein Wohnsitz im Inland: zusätzlich Meldenachweis der Eltern)
- uneheliche Kinder: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (wenn kein Wohnsitz im Inland: zusätzlich Meldenachweis der Mutter), eventuell weitere Unterlagen, wie Nachweis über die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
- Anerkennung der Vaterschaft: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis (liegt der Hauptwohnsitz nicht im Inland, zusätzlich Meldenachweis aus dem Ausland)
Weiters sind gegebenenfalls Nachweise über die Führung akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung vorzulegen.
Namensführung ehelicher (legitimierter) Kinder (nach österreichischem Recht)
Die ehelichen Kinder erhalten grundsätzlich den gemeinsamen Familiennamen der Eltern, haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, dann den Namen, den die Eltern vor oder bei Eingehung der Ehe bestimmt haben; wurde keine Bestimmung abgegeben, dann den Familiennamen des Vaters.
Namensführung unehelicher Kinder (nach österreichischem Recht)
Uneheliche Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter, den diese im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Ehebuch/Trauungen
Eheschließungen sollen frühestens 6 Monate und nach Möglichkeit spätestens 2 Monate vor dem geplanten Trauungstermin beim Standesamt anzumelden. Bei Bedarf kann jedoch auch kurzfristig ein Termin festgelegt werden.
Für die Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) sind von den Verlobten folgende Dokumente vorzulegen:
- Abschrift aus dem Geburtenbuch (nicht älter als 6 Monate)
- Aktueller amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Liegt der Hauptwohnsitz nicht im Inland, zusätzlich Meldenachweis aus dem Ausland
- Gegebenenfalls weitere Dokumente, wie
- Nachweise über akademische Grade oder einer Standesbezeichnung
- Heiratsurkunden aller früheren Ehen oder die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften
- Nachweis über die Auflösung oder Nichtigerklärung aller früheren Ehen oder aller früheren eingetragenen Partnerschaften
- Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkenntnisse über gemeinsame uneheliche Kinder
- Ausländische Mitbürger/innen benötigen zusätzlich den
- Reisepass als Nachweis der Staatsangehörigkeit und eine
- Bestätigung ihrer Ehefähigkeit. Diese Bestätigung wird von der Heimatbehörde oder von der Vertretungsbehörde (Konsulat) ausgestellt. Solche Bestätigungen sind: Ehefähigkeitszeugnisse (zB Deutschland, Italien, Schweiz, Türkei, Tschechische Republik ua), Familienstandsbestätigungen (Länder der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien ua) oder eidesstattliche Erklärungen (USA ua)
- Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, benötigten Sie eine von einem in Österreich ansässigen allgemein gerichtlich beeideten Dolmetscher angefertigte Übersetzung. ACHTUNG: Im Ausland angefertigte Übersetzungen können nicht anerkannt werden!
- Für Dokumente, die aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein Abkommen über die Befreiung von der Beglaubigung hat und die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostille-Übereinkommen) nicht beigetreten sind, benötigten Sie auch die diplomatische Beglaubigung.
Anfragen zu Aufgebots- und Trauungsterminen oder in Angelegenheit diplomatische Beglaubigung sowie Apostille richten Sie bitte an den
Standesamtsverband Vöcklabruck, Rathaus, Klosterstraße 9, 4840 Vöcklabruck
| Telefon |
0043 (0) 7672 / 760 - DW
|
| Fax | 0043 (0) 7672 / 760 - 81 |
| E-Mail |
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. |
| DW | Ansprechperson / Funktion | Raum |
| 303 | Johann Fally, Standesbeamter, Abteilungsleiter | E-12 |
| 211 | Gabriele Huber, Standesbeamtin | E-06 |
| 210 | Barbara Würzl, Standesbeamtin | E-05 |
Heiraten in Vöcklabruck
Eheschließungen finden im Trauungssaal im Lebzelterhaus, Eingang Graben, statt. Dieser Saal, der rund 30 - 40 Personen Platz bietet, befindet sich im 1. Stock des Lebzelterhauses und kann entweder über die Stiege oder bequem und barrierefrei mit dem Lift erreicht werden. Im Bereich des Haupteinganges stehen für das Brautpaar und die Hochzeitsgäste je nach Bedarf etwa 10 reservierte Parkplätze gebührenfrei zur Verfügung.
Heiraten in Österreich
Eheschließungen sind grundsätzlich bei jedem Standesamt in Österreich möglich. Die Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) muss jedoch bei jenem Standesamt erfolgen, wo einer der Verlobten seinen Wohnsitz, zumindest Aufenthalt, hat.
Heiraten im Ausland
Für Eheschließungen im Ausland ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der ausländischen Trauungsbehörde und dem Heimatstandesamt empfehlenswert, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Unterlagen, deren Beglaubigungen, sowie Erklärungen über die Namensführung nach der Eheschließung.
Namensführung der Ehegatten nach österreichischem Recht
Die Ehegatten führen nicht mehr ausnahmslos den gleichen Familiennamen.
Die Verlobten können bei Eingehung der Ehe entweder den Familiennamen des Mannes oder den Familiennamen Frau zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen.
- Herr Meier und Frau Müller können als gemeinsamen Familiennamen entweder Meier oder Müller bestimmen.
Mangels einer Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname, die Frau kann sich dann aber für die Weiterführung ihres bisherigen Familiennamens entscheiden, sodass beide Gatten ihren bisherigen Familiennamen fortführen. In diesem Fall ist eine Bestimmung für den Familiennamen der Kinder erforderlich. Wird keine Bestimmung abgegeben, wird der Familienname des Mannes der Name für die Kinder.
- Herr Meier führt seinen Familiennamen in der Ehe weiter.
- Frau Müller führt ihren Familiennamen in der Ehe weiter.
- Die Kinder heißen entweder Meier oder Müller (je nach Bestimmung).
- Wird keine Bestimmung abgegeben, heißen die Kinder Meier.
Wird der Name eines Ehegatten gemeinsamer Familienname, so hat nur der andere Ehegatte ein Doppelnamensrecht; er kann seinen bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen voran- oder nachstellen.
- Bestimmen die Verlobten den Familiennamen des Mannes, Meier, zum gemeinsamen Familiennamen, dann kann die Frau bestimmen, dass sie entweder Meier-Müller oder Müller-Meier heißen möchte.
- Bestimmen die Verlobten den Familiennamen der Frau, Müller, zum gemeinsamen Familiennamen, dann kann der Mann bestimmen, dass er entweder Müller-Meier oder Meier-Müller heißen möchte.
Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach österreichischem Recht
Bei aufgelösten Ehen kann die Wiederannahme eines früheren Familiennamens erklärt werden. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe (lebende) Nachkommenschaft vorhanden ist.
Folgende Unterlagen sind hiezu vorzulegen:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Liegt der Hauptwohnsitz nicht im Inland, zusätzlich Meldenachweis aus dem Ausland
- Heiratsurkunde
- Eheauflösungsdokumente (Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil, -beschluss mit Rechtskraftklausel).
Sterbebuch
Todesfälle sind spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt anzuzeigen. Für die Beurkundung eines Sterbefalles sind folgende Dokumente vorzulegen:- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Liegt der Hauptwohnsitz nicht im Inland, zusätzlich Meldenachweis aus dem Ausland
- gegebenenfalls Heiratsurkunde der letzten Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
- gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder der letzten eingetragenen Partnerschaft
- Nachweise über akademische Grade oder einer Standesbezeichnung
