Heiraten im Ausland
- Empfehlung
- Dokumente für Ehe im Ausland
- Ehenamensrecht
- Beglaubigung von Dokumenten
- Ehe im Ausland / Gültigkeit / Dokumente
- Übersetzungen
- Nachbeurkundung der Ehe im Inland
Empfehlung
Erkundigen Sie sich grundsätzlich zuerst beim ausländischen Trauungsorgan über die erforderlichen Urkunden, Dokumente und Beglaubigungen, denn nur diese Behörde kann Ihnen verbindlich Auskunft über die notwendigen Unterlagen geben. Erst dann setzten Sie bitte alle weiteren Schritte!
Wenn Sie in Vöcklabruck oder Pilsbach wohnen, dann richten Sie Anfragen für Trauungen im Ausland an den
Standesamtsverband Vöcklabruck, Rathaus, Klosterstraße 9, 4840 Vöcklabruck
| Telefon |
0043 (0) 7672 / 760 - DW
|
| Fax | 0043 (0) 7672 / 760 - 81 |
| E-Mail |
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| DW | Ansprechperson / Funktion | Raum |
| 303 | Johann Fally, Standesbeamter, Abteilungsleiter | E-12 |
| 211 | Gabriele Huber, Standesbeamtin | E-06 |
Dokument für die Eheschließung im Ausland und Vorinformation beim Wohnsitzstandes vor der Abreise in das Ausland
Generell sollten Sie sich für eine Eheschließung im Ausland nachstehende Dokumente besorgen:
- Geburtsurkunde
- Reisepass
- Ehefähigkeitszeugnis
- Ein Ehefähigkeitszeugnis kann Ihnen vom Wohnsitzstandesamt eines der Verlobten ausgestellt werden.
- Für die Ausstellung dieses Dokuments benötigen Sie dieselben Dokumente wie für eine Trauung im Inland.
- Gegebenenfalls weitere Dokumente, wie:
- Heiratsurkunden aller früheren Ehen oder die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften
- Nachweis über die Auflösung oder Nichtigerklärung aller früheren Ehen oder aller früheren eingetragenen Partnerschaften
Folgendes sollten Sie mit Ihrem Wohnsitzstandesamt unbedingt vor der Abreise ins Ausland abklären:
- Namensführung der Ehegatten
- Namensführung der ehelichen/legitimierten Kinder
- Dokumentenvorlage bei inländischen Behörden nach der Rückkehr aus dem Ausland hinsichtlich:
- Legitimation gemeinsamer unehelicher Kinder
- Staatsbürgerschaftsevidenz
- Meldebehörden / Wählerevidenz
- Geburtenbuch der Ehegatten
Hinweis: Bei dieser Zusammenstellung handelt es sich nur um eine grundsätzlcihe Information. Für spezielle Auskünfte ist eine Kontaktaufnahme mit dem Wohnsitzstandesamt unumgänglich!
Namensführung in der Ehe
Die Namensführung für österreichische Staatsbürger richtet sich gemäß § 13 iVm § 9 IPRG nach österreichischem Recht. Maßgeblich ist hier der § 93 ABGB. Da bei einer Eheschließung im Ausland vom ausländischen Trauungsorgan in den meisten Fällen keine Namensbestimmungserklärung entgegengenommen wird, wird automatisch der Name des Mannes gemeinsamer Familienname. Wird jedoch eine anderer Namensführung gewünscht (z.B. ein Ehegatte möchten einen Doppelnamen führen oder die Frau beabsichtigt die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens und es soll der Familiennamen eines der Verlobten zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt werden), so ist unbedingt vor der Eheschließung eine entsprechende Namensbestimmungserklärung abzugeben und sinnvollerweise durch das Wohnsitzstandesamt dem Standesamt Wien-Zentrale Agenden in 1200 Wien, Dresdner Straße 93, zur Entgegennahme zu übermitteln.
Beglaubigung von Dokumenten
Wenn zwischen einem fremden Staat und Österreich kein Überkommen über die Befreiung von der Beglaubigung von Urkunden besteht und dieser Staat auch dem Haager Beglaubigungsübereinkommen nicht angehört, dann bedürfen Urkunden aus Österreich und dem betreffenden Staat für die Anerkennung im jeweiligen Staat der diplomatischen Beglaubigung.
Urkunden aus Österreich zur Vorlage in Staaten ohne bilaterale und multilaterale Beglaubigungsabkommen - chronologischer Ablauf:
- Ausstellung der Urkunden im Standesamt Vöcklabruck
- Beglaubigung durch die Bezirkshauptmannschaft
- Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Personenstandsreferat, Sportplatzstraße 1 - 3, 4840 Vöcklabruck, Tel: 07672 702
- DW 508 (Frau Neudorfer) oder
- DW 507 (Herr Reiter)
- Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann
- Amt der oö Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel: 0732 7720
- DW 15255 (Frau Stafflinger) oder
- DW 15443 (Frau Probst)
- Endbeglaubigung durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten - BMeiA (früher Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten - BMaA)
- Außenministerium, Abt. IV.5 - Bürgerservice/Legalisierungsbüro, Minoritenplatz 8, Eingang Leopold-Figl-Gasse, (U-Bahn-Station U3 Minoritenplatz) 1014 Wien, Tel: 05 01150
- DW 4425 oder
- DW 3632
- Letztbeglaubigung durch die ausländische Vertretungsbehörde in Österreich
- Botschaften / Konsulate in Österreich
Urkunden aus Österreich zur Vorlage in Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostilleübereinkommen) ratifiziert haben - chronologischer Ablauf:
- Ausstellung der Urkunden im Standesamt Vöcklabruck
- Vorbeglaubigung durch die Bezirkshauptmannschaft (GEBÜHRENFREI)
- Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Personenstandsreferat, Sportplatzstraße 1 - 3, 4840 Vöcklabruck, Tel: 07672 702
- DW 508 (Frau Neudorfer) oder
- DW 507 (Herr Reiter)
- Anbringung der Apostille durch den Landeshauptmann
- Amt der oö Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 LInz, Tel: 0732 7720
- DW 15255 (Frau Stafflinger) oder
- DW 15443 (Frau Probst)
Urkunden aus Österreich zur Vorlage in Staaten, mit denen Österreich ein Übereinkommen über die Befreiung von der Beglaubigung abgeschlossen hat:
- Ausstellung der Urkunden im Standesamt Vöcklabruck
- Keine weiteren Schritte erforderlich!
Eheschließung – Gültigkeit der Ehe
Wenn die Ehe im Ausland nach dem jeweiligen Ortsrecht geschlossen wird, d.h. wenn die Formvorschriften eingehalten werden, dann gilt diese Ehe in Österreich wie eine in Österreich geschlossene Ehe! - "Die Form einer Eheschließung im Ausland, ist nach dem Personalstatut (= grundsätzlich das Recht des Staates, dem die Person angehört) jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung".
Dokumente über die Eheschließung im Ausland – Vorlage in Österreich
Als Nachweis über die Eheschließung im Ausland wird Ihnen eine Heiratsurkunde nach ausländischen Formvorschriften ausgestellt. Diese ausländische Heiratsurkunde, eine ausländische öffentliche Urkunde, hat dann in Österreich die Beweiskraft einer inländischen öffentlichen Urkunde, wenn sie von den ausländischen Behörden beglaubigt wurde (§ 293 Abs 2 ZPO).
Welche Behörden hiefür zuständig sind, kann Ihnen das ausländische Trauungsorgan sagen. Jedenfalls muss die Urkunde vom Außenministerium des Staates, in dem geheiratet wurde, endbeglaubigt werden.
WICHTIG! Nachdem die Urkunde von den ausländischen Behörden beglaubigt wurde, ist noch die Letztbeglaubigung durch die für "den Heiratsstaat" zuständige Österreichische Botschaft/Konsularabteilung notwendig.
Übersetzungen
Die nicht in deutscher Sprache abgefasste Heiratsurkunde, ist dann von einem in Österreich ansässigen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die jeweilige Sprache übersetzen zu lassen.
Ausnahme: Verlangt bereits die österreichische Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat eine Übersetzung, genügt diese Übersetzung zur Vorlage in Österreich. Nach derzeitigem Wissensstand ist dies in Ägypten der Fall. Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben in einigen Ländern Vereinbarungen mit ortsansässigen Dolmetschern. In Zweifelsfällen kann aber in Österreich trotzdem eine Übersetzung verlangt werden!
Nachbeurkundung der Eheschließung
Es besteht auch die Möglichkeit die Eheschließung im Ausland nach der Rückkehr nach Österreich beim Standesamt Wien-Zentrale Agenden nachbeurkunden zu lassen. Dies ist u.a. dann sinnvoll, wenn die ausländische Heiratsurkunde wesentlichen für inländische Personenstandsurkunden geltenden Grundsätzen widerspricht. In Zweifelsfällen, ob eine Eheschließung im Ausland rechtsgültig zustande gekommen ist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer Wiederholung der Eheschließung im Inland.
