Entsorgung von Gartenabfällen

Männliche Hände mit einer Gartenschere

Für die Entsorgung von kompostierbaren Materialien werden in der Zeit von 28.3. bis 7.4.2025 an folgenden Standorten Container aufgestellt: 

  • Hesch-Gasse
  • Buchleiten
  • Am Pfarrerfeld
  • Reschauer-Straße
  • Volkssiedlung-Jahnturnhalle
  • Billroth-/Eiselsbergstraße
  • Am Altmannsberg
  • Am Poschenhof

In der Zeit von 11.4. bis 21.4.2025 an folgenden Standorten:

  • Parkplatz Eni-Kreuzung an der B1
  • Unterstadtgries
  • Schloßstraße
  • Parkplatz ehemalige Pestalozzischule
  • Schöndorfer Straße
  • Siebenbürgerheim
  • Untere Agergasse

Beim Sammelplatz im Bauhof können geringe Haushaltsmengen (max. 2 m3) an Grün- und Strauchschnitt ganzjährig abgegeben werden. 

Öffnungszeiten Bauhof: 

Mo bis Fr: 9.00 bis 16.00 Uhr
Sa: 9.00 bis 12.00 Uhr

Allgemeine Hinweise für eine gute Nachbarschaft

Pflege von Grundstücken und Hecken 

Bebaute und unbebaute Grundstücke sind so zu pflegen, dass keine Verwilderung, Verunstaltung und keine Störung des Orts- u. Landschaftsbildes eintritt (Bautechnikgesetz § 45 Grünflächen, Erholungsflächen, Frei­flächen).
Laut Straßenverkehrsordnung (StvO § 91) müssen Gehsteige, Straßen und Wege von einhängenden Ästen und Sträuchern freigehalten werden.

Lärm- und Geruchsbelästigungen - die Grenzen der Zumutbarkeit

Wenn die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten werden, stellt sich sowohl bei „Lärm-,“ aber auch bei der „Geruchsbelästigung“ die Frage der rechtlichen Möglichkeiten, um einen allgemein vertretbaren Zustand herzustellen. In zivilrechtlicher Hinsicht gilt dabei vor allem § 364 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), durch den ausdrücklich angeordnet wird, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen haben.

Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr

 Lärmschutzverordnung der Stadt Vöcklabruck

Die Verwendung oder der Betrieb von folgenden Lärmquellen ist an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen ab 18:00 Uhr verboten. Betroffen davon sind Garten- und Arbeitsgeräte mit Verbrennungs- oder Elektromotoren wie Rasenmäher, Winkelschleifer, Sägen, Schlagbohrmaschinen usw.

Bautechnikverordnung - § 12 Baulärm

Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in Wohn- und Kurgebieten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen nur von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgenommen werden. In allen anderen Baulandgebieten gemäß den §§ 21 bis 24 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Industriegebie­ten, dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.

18.03.2025 11:53