Feuer- und Gefahrenpolizei

Feuerpolizeiliche Überprüfung

Ihr zuständiger Ansprechpartner:
Thomas Weiss

Die Feuerpolizeiliche Überprüfung ist eine spezielle Serviceleistung der Stadt an ihre Bürger:innen. Dabei wird von einem Sachverständigen der Brandverhütungsstelle das gesamte Gebäude unter die Lupe genommen, um potentielle Gefahrenquellen – seien es elektrischer, baulicher oder sonstiger Natur – auszuschließen.

Von der feuerpolizeilichen Überprüfung wird der Eigentümer und/oder die Eigentümerin – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – mindestens 14 Tage zuvor verständigt. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag an der Anschlagtafel des Stadtamtes und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen.

Werden Mängel festgestellt, wird deren Beseitigung mittels Bescheid vorgeschrieben, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Dann überprüft die Stadtgemeinde, ob die festgestellten Mängel beseitigt wurden. Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die Eigentümer der Gemeinde auf gleichwertiger Weise nachweisen, dass der Mangel behoben wurde (Formular Anzeige der Mängelbehebung).

Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen:

  • Die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Vermeidung eines Brandausbruches (Brandverhütung)
  • Alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Brände und Brandfolgen am Ausbreiten zu hindern (Vorbeugender Brandschutz)
  • Alle Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung)
  • Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand
  • Die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung)

Überprüfungsintervalle (Oö. FGPG § 10)

Je nach Gebäudeklasse (GK) sieht das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz seit der Novelle 2024 folgende Prüfungsintervalle bei ausschließlich und überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden vor:

  • GK 1 – freistehende Gebäude, meist Einfamilienhäuser oder büroähnliche Objekte – Überprüfung entfällt
  • GK 2 – gleiche Häusertypen wie GK 1, die jedoch nicht freistehend sind, mit max. 5 Betriebseinheiten – Überprüfung entfällt
  • GK 3 bis GK 5 – Gebäudeteile außerhalb der Wohnungen, die die Benutzung alles Bewohner:innen dienen (z. B. Zu- und Eingänge, Gänge, Stiegenhäuser, Tiefgaragen) – alle 10 Jahre; einzelne Wohnungen dieser Gebäude - alle 20 Jahre
  • Gebäude mit normalem Risiko - wie Landwirtschaften und kleine Gewerbebetriebe – alle 10 Jahre
  • Häuser mit hohem Risiko – wie Hochhäuser, Versammlungsstätten, Alten- & Pflegeheime – alle 3 Jahre
  • Häuser mit hohem Risiko – bei Vorliegen einer Bewilligung der Gewerbebehörde wie bei Industrie- & Gewerbebetrieben – alle 5 Jahre
  • bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren - jederzeit