Umfang der Kindergartenpflicht
Im Kindergartenpflichtjahr ist es gesetzlich vorgesehen, dass Ihr Kind den Kindergarten an 5 Tagen pro Woche und im Ausmaß von 20 Wochenstunden besucht. Der Besuch hat grundsätzlich an den Vormittagen zu erfolgen. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Besuchszeit von 4 Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche. Der Stadtkindergarten am Sonnenhügel schreibt eine Kernzeit von 7:30-12:00 vor, was bedeutet, dass die Kindergartenpflicht innerhalb dieser zeit absolviert werden muss!
Ist es beispielsweise aufgrund Ihrer Berufstätigkeit erforderlich, dass Ihr Kind an einzelnen Tagen den Kindergarten weniger als 4 Stunden besucht, ist dies nach Rücksprache mit der Kindergartenleitung möglich. Die fehlenden Stunden müssen jedoch an anderen Wochentagen nachgeholt werden, so dass jedenfalls wöchentlicher Besuch im Ausmaß von 20 Stunden stattfindet.
Fernbleiben vom Kindergarten
In den gesetzlichen Schulferien sowie an den schulautonomen freien Tagen besteht generell keine Kindergartenpflicht, ein Fernbleiben vom Kindergarten ist daher nach Rücksprache mit der Kindergartenleitung möglich.
Ein darüberhinausgehendes Fernbleiben an ganzen Tagen oder eine Unterschreitung der wöchentlichen Mindestanwesenheit von 20 Stunden an nicht-schulfreien Tagen ist nur zulässig:
- bei Erkrankung des Kindes (ab dem 3. Krankheitstag erforderlich), oder
- bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophe, Todesfall in der Familie), oder
- im Rahmen einer urlaubsbedingte Abwesenheit von maximal 5 Wochen (25 Tage) pro Kindergartenjahr.
Sollte Ihr Kind am Besuch des Kindergartens gehindert sein oder eine Abwesenheit an schulfreien Tagen bzw. im Rahmen der urlaubsbedingten Abwesenheit geplant sein, haben Sie die Kindergartenleitung unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Pflicht nicht nach, stellt dies, ebenso wie es bei einer Verletzung der Schulpflicht der Fall ist, eine Verwaltungsübertretung dar. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Strafen zwischen € 110 und € 440 bzw. bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 2 Wochen festzusetzen.
Genauere Informationen finden Sie hier.
Merkblatt_Kindergartenpflicht_-_Stand_07-2025.pdf herunterladen (0.03 MB)