Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten bekanntgegeben, dass einige bisher als Hochrisikoareale eingestufte Gebiete nun als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko gemäß § 8 Abs. 1 VGV ausgewiesen werden. Alle übrigen Gebiete in Österreich bleiben weiterhin als Gebiete mit erhöhtem Risiko eingestuft.
Dies hat zur Folge, dass in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko,
• Gehaltene Vögel dauerhaft
− in Stallungen oder
− jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest nach oben abgedeckt sind
• so zu halten, dass der Kontakt zu wild lebenden Vögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und
• zu wild lebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Zudem sind Veranstaltungen mit Vögeln vorab der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Auf den Erlass des BMSGPK zu GZ 2024-0.811.343 betreffend Untersagung von Veranstaltungen im Geflügelpest-Risikogebiet wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Zudem ist im gesamten Bundesgebiet weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass
• Enten und Gänse so von anderen Vögeln getrennt zu halten sind, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist und
• entweder
− das Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachte Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder
− die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wild lebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind
• die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem wild lebende Vögel Zugang haben, erfolgen.
• Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen
Besondere Meldepflichten:
− Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 %
− Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage
− Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche
Information zur Geflügelhaltung in Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko: >>> hier klicken!