Pflicht zur Gehsteigräumung

Pflicht zur Gehsteigräumung

Die Stadtgemeinde Vöcklabruck weist eindringlich darauf hin, dass die Eigentümer von Liegenschaften laut § 93 der Straßenverkehrsordnung ihre Gehsteige im Ortsgebiet zwischen 06:00 und 22:00 Uhr zu räumen und bei Glatteis auch zu bestreuen haben.


Sollte jemand aufgrund eines nicht geräumten oder vereisten Gehsteiges zu Schaden kommen, kann dies für den Eigentümer der Liegenschaft böse Folgen haben, da er für solche Schäden haftet.

21.01.2021 00:00