Ihre zuständigen Ansprechpartnerinnen:
Dipl.-Ing. Mair Katharina (Stadtentwicklung)
Dipl.-Ing. Schwarz Katharina (Raumplanung)
Die Raumplanung legt die Bebaubarkeit von Grundstücken fest. Im Detail ist diese im jeweiligen Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan (wenn vorhanden) festgeschrieben.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sind Verordnungen des Gemeinderates, die überdies in der Regel einer Genehmigung durch die Landesregierung als Aufsichtsbehörde bedürfen.
Im Verordnungsverfahren selbst erfolgt meist eine öffentliche Planauflage sowie eine persönliche Verständigung sämtlicher von einer Änderung betroffener GrundstückseigentümerInnen. Somit können alle, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Anregungen oder Einwendungen vorbringen.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können geändert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen, Planungsziele der Gemeinde und Interessen Dritter dadurch nicht verletzt werden.
Sie müssen geändert werden, wenn die Rechtslage sich ändert oder wenn es das Gemeinwohl erfordert. Anregungen auf Änderungen können beim städtischen Bauamt eingebracht werden.
Im oberösterreichischen Raumordnungsgesetz sind die Vorschriften über die Bebaubarkeit eines Grundstücks geregelt.
Der Flächenwidmungsplan mit dem örtlichen Entwicklungskonzept reiht das Grundstück vorerst in eine der drei Widmungskategorien Grünland, Bauland und Verkehrsfläche ein. Innerhalb dieser Kategorien gibt es dann weitere Differenzierungen, die von der jeweiligen Nutzungs- und Umgebungssituation abhängen.
Im Grünland unterscheidet man vor allem die Widmungen Wald, Land- und Forstwirtschaft, Parkanlage, Sport- und Spielfläche und Grünzug.
Im Bauland sind vor allem die Widmungen Dorfgebiet, Wohngebiet, Kerngebiet, Gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet hervorzuheben.
Flächen, die besonders zu schützen sind oder deren Standort besonders zu sichern ist, wie etwa Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, bedürfen der Sonderwidmung im Bauland.
Geschäftsbauten bedürfen ebenfalls einer Sonderwidmung im Bauland. Ausnahme sind solche, die maximal 300 m² Gesamtverkaufsfläche oder im Kerngebiet maximal 1.500 m² Gesamtverkaufsfläche aufweisen. Werden diese Beschränkungen (300 bzw. 1.500 m² Gesamtverkaufsfläche) überschritten, ist darüber hinaus als Voraussetzung für die Widmung ein Raumordnungsprogramm der OÖ. Landesregierung erforderlich. Damit wird der Standort überhaupt erst als zulässig für die Ansiedlung eines derartigen Betriebes erklärt.
Ansuchen Flächenwidmungsplan-Änderung
Der Bebauungsplan (sofern vorhanden) trifft bereits sehr detaillierte Aussagen über die tatsächliche Bebaubarkeit einer Liegenschaft. So definieren die Baufluchtlinien jenen Bereich, wo die Hauptgebäude entstehen sollen.
Die Dichte der Bebauung wird durch Geschoßflächenzahl, Traufenhöhe, Geschoßanzahl festgelegt.
Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan auch Aussagen über die Begrünung der Freiräume sowie über den ruhenden Verkehr (Kfz-Abstellplätze, Tiefgaragen). Je nach Umgebungssituation müssen auch bestimmte Lärmschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Ansuchen Bebauungsplan-Änderung
Bauvorhaben (Neu-, Um- und Zubauten), aber auch für das Stadtbild wichtige geringfügige Baumaßnahmen (z. B. Erneuerung oder Änderung von Fassaden, Dachgeschossausbauten, …) im Bereich des Innenstadtkerns, aber auch Bauvorhaben, die das Erscheinungsbild der Stadt wesentlich beeinflussen können, sind dem Gestaltungsbeirat der Stadtgemeinde Vöcklabruck vorzulegen.
Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern (Architekten), die ihre Entscheidungen in einfacher Mehrheit treffen. Aufgabe des Beirates ist die Beurteilung von Bauvorhaben. Der Umfang bzw. die Intensität der Beurteilung soll auf die Größenordnung und die Bedeutung des Vorhabens in stadtgestalterischer, architektonischer und stadtentwicklungsmäßiger Hinsicht.
Zu Beginn jedes Jahres werden die Sitzungstermine festgelegt.
Derzeit gehören folgende Architekten dem Gestaltungsbeirat an:
MITGLIEDER 2024
Arch. Dipl.-Ing. Andreas VOLKER - Vorsitz
Arch.in Dipl.-Ing.in Christine KONRAD
Arch. Dipl.-Ing. Udo HEINRICH
Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates
Projektinformationsblatt für den Gestaltungsbeirat.pdf
Städtebauliches Entwicklungskonzep: Teil 1
Städtebauliches Entwicklungskonzept: Teil 2