Feuer- und Gefahrenpolizei

Feuerpolizeiliche Überprüfung

Ihr zuständiger Ansprechpartner:
Thomas Weiss

Die Feuerpolizeiliche Überprüfung ist eine spezielle Serviceleistung der Stadt an ihre Bürgerinnen und Bürgern. Dabei wird von einem Sachverständigen der Brandverhütungsstelle das gesamte Gebäude unter die Lupe genommen, um potentielle Gefahrenquellen – seien es elektrischer, baulicher oder sonstiger Natur – auszuschließen.

Von der feuerpolizeilichen Überprüfung wird der Eigentümer und/oder die Eigentümerin – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – mindestens 14 Tage zuvor verständigt. Bei Wohnanlagen mit mehr als drei Wohnungen kann die Ladung auch durch Anschlag an der Anschlagtafel des Stadtamtes und durch Anschlag in dem zur Überprüfung vorgesehenen Gebäude erfolgen.

Werden Mängel festgestellt, wird deren Beseitigung mittels Bescheid vorgeschrieben, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Dann überprüft die Stadtgemeinde, ob die festgestellten Mängel beseitigt wurden. Die Nachbeschau kann entfallen, wenn die Eigentümer der Gemeinde auf gleichwertiger Weise nachweisen, dass der Mangel behoben wurde (Formular Anzeige der Mängelbehebung).

Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen:

  • Die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Vermeidung eines Brandausbruches (Brandverhütung)

  • Alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Brände und Brandfolgen am Ausbreiten zu hindern (Vorbeugender Brandschutz)

  • Alle Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung)

  • Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand

  • Die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung)

Überprüfungsintervalle (Oö. FGPG § 10)

  • Objekte oder Objektteile (z.B. Schulen, Seniorenheime, Großbetriebe, Veranstaltungs-stätten), die der Risikogruppe angehören, in einem Intervall von 3 bzw. 5 Jahren

  • Objekte oder Objektteile (z.B. Wohnbauten, Betriebsgebäude, Landwirtschaften) die nicht der Risikogruppe angehören, in einem Intervall von 10 Jahren

  • Ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude mit höchstens 3 Wohnungen und deren Nebengebäude in einem Intervall von 20 Jahren. Auch vergleichbare Gebäude und Nebengebäude, die überwiegend Wohnzwecken dienen, mit Büros, Kanzleien und sonstigen Nutzungen mit gleichartiger Gefahr aus Sicht des Brandschutzes ebenfalls in einem Intervall von 20 Jahren.

  •  Bei offenkundiger Brandgefahr oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder bei sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren, jederzeit.