Staatsbürgerschaftsevidenz
Vom Staatsbürgerschaftsverband Vöcklabruck wird für die verbandsangehörigen Gemeinden Pilsbach und Vöcklabruck die Staatsbürgerschaftsevidenz geführt.
Aus diesen Staatsbürgerschaftsevidenzen und aus den Staatsbürgerschaftsevidenzen der anderen Gemeinden können auf Antrag für Personen, die im Inland ihren Hauptwohnsitz haben, Staatsbürgerschaftsnachweise von jeder Gemeinde bzw. von jedem Staatsbürgerschaftsverband – unabhängig vom Hauptwohnsitz in Österreich – ausgestellt werden.
Für österreichischen Staatsbürger, die den Hauptwohnsitz nicht im Inland haben, ist für die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises die österreichische diplomatische Vertretungsbehörde im Ausland zuständig, in deren Bereich der Hauptwohnsitz liegt.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises sind grundsätzlich keine Dokumente vorzulegen, wenn für eine Person, die
- bis zum 30. Juni 1966 in Vöcklabruck geboren ist oder
- ab dem 01. Juli 1966 in Österreich geboren ist und die Mutter im Zeitpunkt der Geburt den Hauptwohnsitz in Vöcklabruck, Pilsbach oder im Ausland hatte,
unter Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises ein Staatsbürgerschaftsnachweis beantragt wird.
Für alle übrigen Personen benötigen wir folgende Dokumente:
- Geburtsurkunde
- Gültiger amtlicher Lichtbildausweis
- Nachweis über den Erwerb der Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern/eines Elternteiles, Verleihungsbescheid, ev. Evidenzauskunft aus der zuständigen Staatsbürgerschaftsevidenz)
- Heiratsurkunde bzw. Partnerschaftsurkunde als Nachweis des aktuellen Familiennamens
- Nachweise über die Führung akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung (Qualifikationsbezeichnung) aus Österreich, den EU- und EWR-Staaten und der Schweiz, sowie den päpstlichen Hochschulen (nur Theologie)
Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, ist eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme ratsam – insbesondere dann, wenn Sie nicht in Vöcklabruck oder Pilsbach geboren sind und/oder Ihre Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in den genannten Gemeinden nicht den Hauptwohnsitz hatte.
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war und alle weiteren im Staatsbürgerschaftsgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zu verleihen, wenn er seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei fünfjähriger aufrechter Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger ist bei Vorliegen aller sonstigen Verleihungsvoraussetzungen auf Antrag die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn die Ehe seit mindestens 5 Jahren aufrecht, in diesem Zeitraum ein gemeinsamer Haushalt und ein rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens 6 Jahren im Bundesgebiet gegeben ist.
Bei einem rechtmäßigen und ununterbrochen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet ist bei Vorliegen aller sonstigen Verleihungsvoraussetzungen auf Antrag die Staatsbürgerschaft an Asylberechtigte, EWR-Bürger und Personen, die im Bundesgebiet geboren sind, zu verleihen.
Einbringung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Für die Einbringung eines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wenden Sie sich bitte persönlich entweder direkt an das
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales (Stb)
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
T +43 732 77 20 152 50
F +43 732 7720 211 784
E stb.ikd.post@ooe.gv.at
oder an die
Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
Sportplatzstraße 1 - 3
4840 Vöcklabruck
Frau Kerstin Lechner
T +43 7672 702 73507
F +43 7672 702 733 99
E bh-vb.post@ooe.gv.at