Auslandsberührung

HEIRATEN IM AUSLAND

Für Eheschließungen im Ausland ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der ausländischen Trauungsbehörde und einem Heimatstandesamt empfehlenswert. Insbesondere im Hinblick auf erforderliche Unterlagen, deren Beglaubigungen, sowie Informationen und mögliche Erklärungen über die Namensführung nach der Eheschließung. Erkundigen Sie sich grundsätzlich zuerst beim ausländischen Trauungsorgan über die erforderlichen Urkunden, Dokumente und Beglaubigungen, denn nur diese Behörde kann Ihnen verbindlich Auskunft über die notwendigen Unterlagen und Beglaubigungen geben. Erst dann setzen Sie bitte alle weiteren Schritte!

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Eheschließung im Ausland – Gültigkeit der Ehe

Wenn die Ehe im Ausland nach dem jeweiligen Ortsrecht geschlossen wurde und wenn die Formvorschriften eingehalten wurden, dann gilt diese Ehe in Österreich wie eine in Österreich geschlossene Ehe. "Die Form einer Eheschließung im Ausland, ist nach dem Personalstatut (= grundsätzlich das Recht des Staates, dem die Person angehört) jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung" (Auszug aus § 16 IPRG).

Dokument über die Eheschließung im Ausland – Vorlage in Österreich

Als Nachweis über die Eheschließung im Ausland wird Ihnen in der Regel eine Heiratsurkunde nach ausländischen Formvorschriften ausgestellt. Diese ausländische Heiratsurkunde hat in Österreich die Beweiskraft einer inländischen öffentlichen Urkunde, wenn sie auf Grund eines Vertrages von jeglicher Beglaubigung befreit ist oder von der/den ausländischen Behörde/n die "Diplomatische Beglaubigung" oder "Apostille" angebracht ist (§ 293 Abs 2 ZPO). Gleiches gilt für mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsbüchern, sogenannte internationale Urkunden, die auf Grund eines Vertrages von den Mitgliedsstaaten ausgestellt wurden. Andere "mehrsprachige Urkunden" sind als innerstaatliche Urkunden zu qualifizieren und unterliegen den Beglaubigungsregeln. Aus den EU-Staaten sind auf Basis der EU-Urkundenverordnung seit 16. Februar 2019 bestimmte öffentliche Urkunden erhältlich, die von jeglicher Beglaubigung befreit sind. 

Welche Behörden in den einzelnen Staaten für die Anbringung der erforderlichen Beglaubigungen zuständig sind, kann Ihnen das ausländische Trauungsorgan sagen. Jedenfalls muss die Urkunde – sofern nicht die Apostille genügt – vom Außenministerium des Staates, in dem geheiratet wurde, endbeglaubigt  und durch die im bzw. für den fremden Staat zuständige Österreichische Botschaft/Konsularabteilung letztbeglaubigt werden. Aus den EU-Staaten sind auf Basis der EU-Urkundenverordnung seit 16. Februar 2019 bestimmte öffentliche Urkunden erhältlich, die von jeglicher Beglaubigung befreit sind.

Name der Ehegatten bei Eheschließung im Ausland

Die Namensführung für österreichische Staatsbürger bei einer Eheschließung im Ausland richtet sich gemäß § 13 i.V.m. § 9 IPRG nach österreichischem Recht. Maßgeblich ist hier der § 93 ABGB. Da bei einer Eheschließung im Ausland vom ausländischen Trauungsorgan in den meisten Fällen keine Namensbestimmungserklärung entgegengenommen wird, behalten die österreichischen Ehegatten ohne Namensbestimmung ihren bisherigen Familiennamen bei. Wird jedoch eine andere Namensführung gewünscht (z.B. ein gemeinsamer Familienname, ein gemeinsamer Familiendoppelname, ein Ehegatte möchte einen Doppelnamen führen usw.), so kann entweder vor oder nach der Eheschließung in Österreich eine entsprechende Namensbestimmungserklärung abgegeben werden. 

Für die Namensführung sind jedoch auch die in den letzten Jahren ergangenen EuGH-Entscheidungen Garcia Avello und Grunkin und Paul zu beachten. Diese Entscheidungen ermöglichen österreichischen Staatsbürgern bei einer Eheschließung in einem EU-Staat unter bestimmten Voraussetzungen (Erstregistrierung, ausreichender Bezug zum Eheschließungsstaat-EU-Staat und Berufung auf dieses Recht) die Namensführung des Eheschließungs-EU-Staates. Am sinnvollsten ist hinsichtlich der Namensführung daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit einem österreichischen Standesamt.

VERPARTNERUNG IM AUSLAND

Für Verpartnerungen im Ausland ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der ausländischen Behörde und einem Heimatstandesamt empfehlenswert, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Unterlagen, deren Beglaubigung, sowie Informationen und mögliche Erklärungen über die Namensführung nach der Verpartnerung. 

Zur Verpartnerung im Ausland wird angemerkt, dass die einzelnen Staaten gänzliche unterschiedliche bzw. keinerlei Regelungen über Verpartnerungen haben und deshalb rechtzeitig Informationen eingeholt werden sollten. Erkundigen Sie sich grundsätzlich zuerst bei der ausländischen Behörde über die erforderlichen Urkunden, Dokumente und Beglaubigungen, denn nur diese Behörde kann Ihnen verbindlich Auskunft über die notwendigen Unterlagen und Beglaubigungen geben. Erst dann setzen Sie bitte alle weiteren Schritte!

Eingetragene Partnerschaft im Ausland – Gültigkeit der Partnerschaft

Wenn die eingetragene Partnerschaft im Ausland nach dem Recht des Begründungsstaates begründet wurde, dann gilt diese eingetragene Partnerschaft in Österreich wie eine in Österreich begründete EP. "Die Voraussetzungen (Wirksamkeit) einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird" (Auszug aus § 27a IPRG).

Dokument über die Verpartnerung im Ausland – Vorlage in Österreich

Als Nachweis über die Verpartnerung im Ausland wird Ihnen in der Regel eine Partnerschaftsurkunde nach ausländischen Formvorschriften ausgestellt. Diese ausländische Partnerschaftsurkunde hat in Österreich die Beweiskraft einer inländischen öffentlichen Urkunde, wenn sie auf Grund eines Vertrages von jeglicher Beglaubigung befreit ist oder von der/den ausländischen Behörde/n die "Diplomatische Beglaubigung" oder "Apostille" angebracht ist (§ 293 Abs 2 ZPO).

Welche Behörden in den einzelnen Staaten für die Anbringung der erforderlichen Beglaubigungen zuständig sind, kann Ihnen die ausländische Partnerschaftsbehörde sagen. Jedenfalls muss die Urkunde – sofern nicht die Apostille genügt – vom Außenministerium des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, endbeglaubigt durch die im bzw. für den fremden Staat zuständige Österreichische Botschaft/Konsularabteilung letztbeglaubigt werden. Aus den EU-Staaten sind auf Basis der EU-Urkundenverordnung seit 16. Februar 2019 bestimmte öffentliche Urkunden erhältlich, die von jeglicher Beglaubigung befreit sind.

Name eingetragener Partner bei Verpartnerung im Ausland

Die Namensführung für österreichische Staatsbürger bei einer Verpartnerung im Ausland richtet sich gemäß § 13 iVm § 9 IPRG nach österreichischem Recht. Maßgeblich sind hier der § 7 EPG und der § 93 ABGB. Da bei einer Verpartnerung im Ausland vom ausländischen Organ in den meisten Fällen keine Namensbestimmungserklärung entgegengenommen wird, behalten die österreichischen Partner ohne Namensbestimmung ihren bisherigen Familiennamen bei. Wird jedoch eine andere Namensführung gewünscht (z.B. ein gemeinsamer Familienname, ein gemeinsamer Familiendoppelname, ein Partner möchte einen Doppelnamen führen usw.), so kann entweder vor oder nach der Verpartnerung in Österreich eine entsprechende Namensbestimmungserklärung abgegeben werden. 

Für die Namensführung sind jedoch auch die in den letzten Jahren ergangenen EuGH-Entscheidungen Garcia Avello & Grunkin und Paul zu beachten. Diese Entscheidungen ermöglichen österreichischen Staatsbürgern bei einer Verpartnerung in einem EU-Staat unter bestimmten Voraussetzungen (Erstregistrierung, ausreichender Bezug zum Verpartnerungs-EU-Staat und Berufung auf dieses Recht) die Namensführung des Verpartnerungs-EU-Staates. Am sinnvollsten ist hinsichtlich der Namensführung daher eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit einem österreichischen Standesamt.

BEGLAUBIGUNGEN

Beglaubigung von Personenstandsurkunden

Wenn zwischen einem fremden Staat und Österreich kein Überkommen über die Befreiung von der Beglaubigung von Urkunden besteht und dieser Staat auch dem Haager Beglaubigungsübereinkommen nicht angehört, dann bedürfen Urkunden aus Österreich und dem betreffenden Staat für die Anerkennung im jeweiligen Staat der diplomatischen Beglaubigung.

Urkunden aus Österreich zur Vorlage in Staaten ohne bilaterale und multilaterale Beglaubigungsabkommen - chronologischer Ablauf:

  1. Ausstellung der Urkunden vom Standesamtsverband Vöcklabruck
  2. Beglaubigung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
     Personenstandsreferat I Sportplatzstraße 1 - 3 I 4840 Vöcklabruck
     T +43 7672 702 735 08 (Frau Silvia Frank)
  3. Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann
    Amt der oö Landesregierung 
     Direktion Inneres und Kommunales I Bahnhofplatz 1 I 4021 Linz
     T + 43 732 7720 161 48 (Frau Patricia Landskron) DW 152 50 (Dienststelle)
  4. Endbeglaubigung durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
     Abt. IV.5 - Bürgerservice/Legalisierungsbüro I Minoritenplatz 8 I 1014 Wien
     T +43 50 11 50 44 25 oder 44 29
  5. Letztbeglaubigung durch die ausländische Vertretungsbehörde in Österreich 

Urkunden aus Österreich zur Vorlage in Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostilleübereinkommen) ratifiziert haben - chronologischer Ablauf:

  1. Ausstellung der Urkunden vom Standesamtsverband Vöcklabruck
  2. Vorbeglaubigung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (GEBÜHRENFREI) Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck
     Personenstandsreferat I Sportplatzstraße 1 - 3 I 4840 Vöcklabruck
     T +43 7672 702 735 08 (Frau Silvia Frank)
  3. Anbringung der Apostille durch den Landeshauptmann
    Amt der oö Landesregierung
     Direktion Inneres und Kommunales I Bahnhofplatz 1 I 4021 Linz
     T + 43 732 7720 161 48 (Frau Patricia Landskron) oder DW 152 50 (Dienststelle)

Urkunden aus Österreich zur Vorlage in Staaten, mit denen Österreich ein Übereinkommen über die Befreiung von der Beglaubigung abgeschlossen hat:

  1. Ausstellung der Urkunden vom Standesamtsverband Vöcklabruck
  2. Keine weiteren Schritte erforderlich!

EU-Urkundenverordnung

Aus den EU-Staaten sind auf Basis der EU-Urkundenverordnung seit 16. Februar 2019 bestimmte öffentliche Urkunden erhältlich, die von jeglicher Beglaubigung befreit sind. Erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Behörde im Ausland. Auch die inländischen Personenstandsbehörden stellen auf Antrag solchen Urkunden aus. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt.

Übersetzungen

Die nicht in deutscher Sprache abgefassten ausländischen Urkunden sind von einem (möglichst in Österreich ansässigen) allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer für die jeweilige Sprache übersetzen zu lassen. 

Treten Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung auf, dann sind ausländische Urkunden zwingend im Inland übersetzen zu lassen! Um doppelte Kosten zu vermeiden empfiehlt sich daher, Übersetzungen immer im Inland anfertigen zu lassen. 

Ist die ausländische Urkunde in lateinischer Schrift abgefasst, kann von der Übersetzung abgesehen werden, wenn der/die Standesbeamte/in diese Sprache hinreichend beherrscht (z.B. Geburtsurkunde in englischer Sprache). Auf die Vorlage einer Übersetzung kann im Einzelfall auch verzichtet werden, wenn die Übersetzung von einem ausländischen Übersetzer stammt der von der österreichischen Vertretungsbehörde anerkannt ist oder eine Übersetzung durch die österreichische Vertretungsbehörde vorliegt. 

Die Entscheidung, ob auf eine Übersetzung im Inland verzichtet werden kann, trifft in allen diesen Fällen jede Personenstandsbehörde selbst. 

Meldepflicht

Personenstandsfälle im Ausland und Eintragung im Inland

Für alle im Ausland eingetretenen Personenstandsfälle besteht im Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013 – eine Meldeverpflichtung (§ 35 Abs. 3) im Inland. Meldepflichtig sind die Betroffenen selbst und für Minderjährige die Eltern oder ein Elternteil. Die Nichtbefolgung dieser Meldepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung (§ 71) dar, die mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 218,00 € zu bestrafen ist.

  • Zuständig für die Eintragung ist grundsätzlich jedes Standesamt.
  • Hat der Betroffene oder ein Elternteil den Hauptwohnsitz im Inland, dann ist das Standesamt des Hauptwohnsitzes zuständig.
  • Besteht kein Hauptwohnsitz im Inland, dann ist das Standesamt zuständig, bei dem ein früherer Personenstandsfall (Geburt, Eheschließung usw.) des Betroffenen oder eines Elternteiles eingetragen ist.
  • Besteht kein Hauptwohnsitz im Inland und gibt es auch keinen früheren Personenstandsfall im Inland, dann ist für die Eintragung die Gemeinde Wien zuständig.

Welche Unterlagen für die Eintragung genau vorzulegen sind und welche Dokumente nach der Eintragung ausgestellt werden können, erfragen Sie am sinnvollsten beim für die Eintragung zuständigen Standesamt.