Aufschließungen I Kosten

Nach Fertigstellung des Rohbaues eines Gebäudes und/oder erfolgtem Anschluss an das öffentliche Kanalnetz bzw. die öffentliche, gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage wird seitens der Stadtgemeinde eine Kanalanschlussgebühr und eine Wasserleitungsanschlussgebühr vorgeschrieben.

Diese Gebühren liegen der Kanalgebührenordnung (2021) und der Wassergebührenordnung (2021) zugrunde.

Es werden die Gebühren sowohl für Neubauten als auch für Zubauten (ergänzende Anschlussgebühr) ab einer Fläche von 15 m² (sofern keine Nassbereiche vorgesehen sind) vorgeschrieben.

BERECHNUNG DER KANALANSCHLUSSGEBÜHR

Die Höhe der Kanalanschlussgebühr errechnet sich wie folgt:
Bebaute Fläche x Geschoßzahl = Berechnungsfläche mal Einheitssatz - € 30,60 für 2024 inkl. 10 % USt.
(unter Berücksichtigung aller Zu- und Abschläge).

Die Mindestanschlussgebühr (Berechnungsfläche bis 150 m²) beträgt € 4.591,40 für 2024.

Falls Keller- und Dachgeschoß wohn-, gewerbs- oder betriebsmäßig genutzt werden, werden diese Nutzflächen hinzugerechnet.
 
Abschläge:
50 % für die Nutzung als Lagerfläche, 40 % für Betriebsflächen.
Zuschläge:
200 % für Autowaschanlagen, 100 % für Fleischhauereibetriebe,
30 % für Gast- und Schankgewerbebetriebe.

Hinweis:
Gemäß Kanalordnung wird die Kanalhausanschlussleitung vom Anschlussschacht des öffentlichen Kanals bis 1 m über die Grundgrenze des anzuschließenden Grundstücks auf Kosten der Stadtgemeinde hergestellt.

Für diese Leistung wird eine Grabungspauschale in der Höhe von Euro 1.760,00 inkl. Umsatzsteuer zusätzlich zur Anschlussgebühr verrechnet.

BERECHNUNG DER WASSERLEITUNGSANSCHLUSSGEBÜHR 

Die Höhe der Wasserleitungsanschlussgebühr errechnet sich wie folgt:
Bebaute Fläche mal Geschoßzahl - Berechnungsfläche mal Einheitssatz - € 18,35 für 2024. inkl. 10 % USt.
(unter Berücksichtigung aller Zu- u. Abschläge).

Die Mindestanschlussgebühr (Berechnungsfläche bis 150 m²) beträgt € 2.752,20 für 2024.

Falls Keller- und Dachgeschoß wohn-, gewerbs- oder betriebsmäßig genutzt werden, werden diese Nutzflächen dazugerechnet.

Abschläge:
60 % für die Nutzung als Lagerfläche, 40 % für Betriebsflächen.

Zuschläge:
100 % für Autowaschanlagen.

Wasserleitungshausanschluss

Anschluss an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage
Die Herstellung und Instandhaltung der Anschlussleitung obliegt – sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wird – der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage. Die Veranlassung der Herstellung obliegt jedoch der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Objekts im Sinn des § 5 Abs. 3 zweiter Satz Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015.

Die gesamten Kosten für die Errichtung und Instandhaltung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehöriger Einrichtungen (wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil) und auch die Kosten für die Wiederherstellung von bestehenden Anlagen, die im Zuge der Anschlusserrichtung beeinträchtigt wurden, sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer des Objekts zu tragen. Eine abweichende privatrechtliche Vereinbarung ist nicht zulässig.

Die Verbrauchsleitung (§ 3) ist auf Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objekts herzustellen und zu erhalten. Eine abweichende privatrechtliche Vereinbarung ist hier ebenfalls nicht zulässig.

Kanalhausanschluss

Die Stadtgemeinde Vöcklabruck sorgt für eine Kanalanschlussmöglichkeit, welche einen Meter in das anzuschließende Grundstück hineinragt. Die Rekultivierung der Oberfläche des anzuschließenden Grundstückes obliegt dem Grundstückseigentümer und/oder der Grundstückseigentümerin. Für den Fall, dass der Hauptkanal in einer stark befahrenen Straße liegt, ist ein zugänglicher Hausanschlussschacht im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze erforderlich (Reinigung). Die Einbindung hat in Fließrichtung und in Höhe des Wasserspiegels bei Trockenwetter zu erfolgen.

Grenzt ein Grundstück nicht direkt an das öffentliche Gut und wird jenes mittels eingeräumtem Geh- und Fahrtrecht erschlossen, so erfolgt die Herstellung des Kanalanschlusses von der öffentlichen Kanalleitung weg bis einen Meter in das an das öffentliche Gut angrenzende Grundstück hinein. 

Die Anschlusswerber sind verpflichtet ein entsprechendes Leitungsrecht über das bzw. die Nachbargrundstück(e) zu erwirken und eine Kanalhausanschlussleitung auf deren Kosten zu errichten. Das Zuschütten, Verdichten und Wiederherstellen der Oberfläche im Bereich des von der Stadtgemeinde hergestellten Anschlussrohres im Privatgrundstück erfolgt durch die Anschlusswerber und auf Ihre Kosten. 

Nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen sind bzw. anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche, wird der Eigentümerin und/oder dem Eigentümer des Grundstückes mit Bescheid ein Beitrag zur Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorgeschrieben.

BERECHNUNG DES VERKEHRSFLÄCHENBEITRAGES

Die Höhe der Verkehrsflächenbeitrages errechnet sich wie folgt:
Verkehrsflächenbeitrag = √ der Grundstücksfläche x 3 Meter Straßenbreit x Einheitssatz (€ 95,00)

Abschläge:
Dieser Beitrag ermäßigt sich um 60 % bei

  • Gebäuden, die nach den wohnbaurechtlichen Bestimmungen gefördert werden
  • Kleinhausbauten (z.B. Einfamilienhäuser, Reihenhäuser)
  • Gebäuden, die gemeinnützigen und öffentlichen Zwecken dienen
  • Gebäuden von Klein- und Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Der Beitrag entfällt zur Gänze bei

  • Gebäuden mit untergeordneter Bedeutung (z.B. Garagen, Carports, Garten- und Gerätehütten)
  • Ausbau des Dachraumes oder des Dachgeschosses
  • Bei Zubauten mit einer maximalen Nutzflächenvergrößerung um 100 m²