Freizeitwohnungspauschale

Abgabenpflichtig sind alle jene Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Wohnungen im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) eingetragen sind und keine Person während eines Kalenderjahres länger als 26 Wochen ihren Hauptwohnsitz an der Wohnung gemeldet hat.

Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Wohnungsgröße
  Pro Person und Nächtigung € 2,40
  Wohnräume bis zu 50 m² € 80,28
  Wohnräume über 50 m² € 120,42
  Zuschlag für Wohnräume bis zu 50 m² 150%
  Zuschlag für Wohnräume über 50 m²200%

Genaue Informationen über Höhe, Einhebung, Fälligkeit, Abgabepflicht bzw. -befreiungen sind dem OÖ. Tourismusgesetz 2018 zu entnehmen.

Tourismusgesetz (3,08 MB) - .PDF