Ehe I Eingetragene Partnerschaft

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Ehefähigkeit

Eheschließungen in Vöcklabruck sollen frühestens 6 Monate und nach Möglichkeit spätestens 2 Monate vor dem geplanten Trauungstermin beim Standesamt angemeldet werden. Unter der Voraussetzung, dass alle Dokumente ordnungsgemäß und vollständig vorhanden sind, kann unabhängig von den vorgenannten Anmeldemöglichkeiten auch früher ein Termin festgelegt werden.

Für die Ermittlung der Ehefähigkeit (Aufgebot) sind von den Verlobten folgende Dokumente vorzulegen:

  1. Geburtsurkunde
  2. Aktueller amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis
  3. Staatsbürgerschaftsnachweis
  4. Nachweis des Hauptwohnsitzes (nur bei Wohnsitz im Ausland)
  5. Wenn zutreffend weiters:
    1. Nachweise über akademische Grade oder einer Standesbezeichnung (Qualifikationsbezeichnung) aus Österreich, den EU- und EWR-Staaten und der Schweiz, sowie von päpstlichen Hochschulen (nur Theologie)
    2. Heiratsurkunde der letzten früheren Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten früheren eingetragenen Partnerschaft
    3. Nachweis über die Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten früheren Ehe oder der letzten früheren eingetragenen Partnerschaft
    4. Gerichtsentscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder Partnerschaft, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist 
    5. Geburtsurkunden und Vaterschaftsanerkenntnisse über gemeinsame voreheliche Kinder
    6. Gegebenenfalls weitere Urkunden und Nachweise, wenn diese für die Ermittlung und Eintragung im ZPR erforderlich sind
  6. Ausländische Mitbürger/innen benötigen zusätzlich den 
    1. Reisepass als Nachweis der Staatsangehörigkeit
    2. Bestätigung ihrer Ehefähigkeit. Diese Bestätigung wird grundsätzlich von der Behörde im Heimatstaat oder von der Vertretungsbehörde (Konsulat) ausgestellt. Solche Bestätigungen sind: Ehefähigkeitszeugnisse (z.B. Deutschland, Italien, Schweiz, Türkei, Tschechische Republik ua), Familienstandsbestätigungen (z.B. Länder der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien u.a.) oder eidesstattliche Erklärungen (Slowakei, USA u.a.)
  7. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, benötigen Sie eine von einem (möglichst in Österreich ansässigen) allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. ACHTUNG: Im Ausland angefertigte Übersetzungen können nur dann anerkannt werden, wenn kein Zweifel über die Richtigkeit besteht!
  8. Für Dokumente, die aus Staaten stammen mit denen Österreich kein Abkommen über die Befreiung von der Beglaubigung hat aber dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostille-Übereinkommen) beigetreten sind, benötigen Sie die Apostille, für Dokumente aus allen anderen Staaten die diplomatische Beglaubigung

Eheschließung im Inland

Eheschließungen und Ermittlungen der Ehefähigkeit (Aufgebot) sind bei jedem Standesamt in Österreich möglich. Am sinnvollsten daher gleich bei jenem Standesamt, bei dem die Trauung stattfindet.

Eine Ehe kommt in Österreich rechtsgültig nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat (§ 15 EheG). Andere Eheschließungsformen (z.B. rituelle, konsularische usw.) führen in Österreich zu keiner rechtsgültigen Ehe. Die Voraussetzungen der Eheschließung (§ 17 IPRG) sind für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut (= grundsätzlich das Recht des Staats, dem die Person angehört) zu beurteilen. Wenn aber ein fremder Staat eine Eheschließung im Sinne der österreichischen Bestimmungen nicht zulässt, ist für Personen aus solchen Staaten das österreichische Recht anzuwenden. Diese Ehe wird aber im Heimatland möglicherweise nicht anerkannt. 

Partnerfähigkeit

Verpartnerungen in Vöcklabruck sollen frühestens 6 Monate und nach Möglichkeit spätestens 2 Monate vor dem geplanten Verpartnerungstermin beim Standesamt angemeldet werden. Unter der Voraussetzung, dass alle Dokumente ordnungsgemäß und vollständig vorhanden sind, kann unabhängig von den vorgenannten Anmeldemöglichkeiten auch früher ein Termin festgelegt werden.

Für die Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, sind von den Partnerschaftswerbern folgende Dokumente vorzulegen:

  1. Geburtsurkunde
  2. Aktueller amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis
  3. Staatsbürgerschaftsnachweis
  4. Nachweis des Hauptwohnsitzes (bei Wohnsitz im Ausland)
  5. Wenn zutreffend weiters: 
    1. Nachweise über akademische Grade oder einer Standesbezeichnung (Qualifikationsbezeichnung) aus Österreich, den EU- und EWR-Staaten und der Schweiz, sowie von päpstlichen Hochschulen (nur Theologie).
    2. Heiratsurkunde der letzten früheren Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten früheren eingetragenen Partnerschaft
    3. Nachweis über die Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten früheren Ehe oder der letzten früheren eingetragenen Partnerschaft
    4. Gerichtsentscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe oder Partnerschaft, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist
    5. Gegebenenfalls weitere Urkunden und Unterlagen, wenn diese für die Ermittlung und Eintragung im ZPR erforderlich sind
  6. Ausländische Mitbürger/innen benötigen zusätzlich den 
    1. Reisepass als Nachweis der Staatsangehörigkeit
    2. Bestätigung Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Diese Bestätigung wird grundsätzlich von der Behörde im Heimatstaat oder von der Vertretungsbehörde (Konsulat) ausgestellt.
  7. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, benötigen Sie eine von einem (möglichst in Österreich ansässigen) allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. ACHTUNG: Im Ausland angefertigte Übersetzungen können nur dann anerkannt werden, wenn kein Zweifel über die Richtigkeit besteht!
  8. Für Dokumente, die aus Staaten stammen mit denen Österreich kein Abkommen über die Befreiung von der Beglaubigung hat aber dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (Apostille-Übereinkommen) beigetreten sind, benötigen Sie die Apostille, für Dokumente aus allen anderen Staaten die diplomatische Beglaubigung.

Verpartnerung in Österreich

Verpartnerungen und Ermittlungen der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, sind bei jedem Standesamt in Österreich möglich. Am sinnvollsten daher gleich bei jenem Standesamt, bei dem die Verpartnerung stattfindet.

Eine eingetragene Partnerschaft kommt in Österreich rechtsgültig nur zustande, wenn die Verpartnerung bei der zuständigen Personenstandsbehörde stattgefunden hat (§ 6 EPG). Andere Formen der eingetragenen Partnerschaft  (z.B. rituelle, konsularische usw.) führen in Österreich zu keiner rechtsgültigen eingetragenen Partnerschaft. Die Voraussetzungen und die Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft (§ 27a IPRG) richten sich nach dem Recht des Staats in dem die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. In Österreich daher immer nach österreichischem Recht. Wenn aber ein fremder Staat eine eingetragene Partnerschaft im Sinne der österreichischen Bestimmungen nicht kennt bzw. zulässt, dann gilt eine Person aus einem fremden Staat zwar in Österreich als verpartnert, jedoch nicht im Heimatstaat.

NAMENSFÜHRUNG

Namensführung der Ehegatten nach österreichischem Recht

Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Familiennamen. Die Verlobten oder Ehegatten können entweder den Familiennamen des Mannes oder den Familiennamen der Frau zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Mangels einer Bestimmung behalten die Ehegatten ihre Familiennamen bei. Die Ehegatten können aber auch einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen als gemeinsamen Familiennamen führen. Es kann aber auch nur ein Ehegatte einen Doppelnamen, und zwar durch Voran- oder Nachstellung seines bisherigen Familiennamens an den gemeinsamen Familiennamen, führen. Doppelnamen sind durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen zu trennen (§§ 9393a und 93b). Ein so gebildeter Doppelname darf aber nur aus zwei Teilen bestehen. 

Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach österreichischem Recht

Bei aufgelöster Ehe kann jeder früher rechtmäßig geführte Familienname wieder angenommen werden (§ 93a ABGB).

Folgende Unterlagen sind hierzu vorzulegen:

  1. Geburtsurkunde
  2. Staatsbürgerschaftsnachweis
  3. Heiratsurkunde/n
  4. Eheauflösungsdokumente (Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil/-beschluss mit Rechtskraftklausel)
  5. Gegebenenfalls Gerichtsentscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer Ehe, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist
  6. Gegebenenfalls ein weiteres Personenstandsdokument als Nachweis jenes Familiennamens, der wieder angenommen werden soll 

Namensführung eingetragener Partner nach österreichischem Recht

Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei (§ 7 EPG). Es gelten aber für die eingetragenen Partner gleichzeitig die ehenamensrechtlichen Bestimmungen des ABGB (§§ 9393a und 93b) sinngemäß. Die Partner führen den von ihnen bestimmten Familiennamen. Die Partnerschaftswerber oder eingetragenen Partner können entweder den Familiennamen des einen Partners oder des anderen Partners zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Mangels einer Bestimmung behalten die Partner ihre Familiennamen bei (gleiche Regelung wie im EPG). Die Partner können aber auch einen aus beiden Namen gebildeten Doppelnamen als gemeinsamen Familiennamen führen. Es kann aber auch nur ein Partner einen Doppelnamen, und zwar durch Voran- oder Nachstellung seines bisherigen Familiennamens an den gemeinsamen Familiennamen, führen. Doppelnamen sind durch einen Bindestrich zwischen den einzelnen Teilen zu trennen. Ein so gebildeter Doppelname darf aber nur aus zwei Teilen bestehen. 

Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach österreichischem Recht

Bei aufgelöster Partnerschaft kann jeder früher rechtmäßig geführte Familienname wieder angenommen werden (§ 93a ABGB).

Folgende Unterlagen sind hierzu vorzulegen:

  1. Geburtsurkunde
  2. Staatsbürgerschaftsnachweis
  3. Partnerschaftsurkunde/n
  4. Partnerschaftsauflösungsdokumente (Sterbeurkunde oder gerichtliche Auflösungsentscheidung mit Rechtskraftklausel)
  5. Gegebenenfalls Gerichtsentscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist
  6. Gegebenenfalls ein weiteres Personenstandsdokument als Nachweis jenes Familiennamens, der wieder angenommen werden soll

Trauungsraum

Amela&Samir053Amela&Samir192Amela&Samir193

Trauungen und Verpartnerungen finden, ob mit oder ohne Zeugen und Gäste, grundsätzlich im Lebzelterhaus, Trauungssaal, Hinterstadt 13-15, 4840 Vöcklabruck, Eingang Graben, statt. Der Trauungssaal, der etwa 25 Personen Platz bietet, befindet sich im 1. Obergeschoß dieses historischen Gebäudes und ist sowohl über den Eingang Graben als auch über den Eingang Hinterstadt barrierefrei erreichbar. Für die Brautpaare, Partnerschaftswerber und Gäste stehen beim Eingang Graben 10 reservierte Parkplätze gebührenfrei zur Verfügung. Auf Wunsch wird eine Trauung oder Verpartnerung ohne Zeugen und Gäste gerne auch im Standesamtsbüro im Rathaus, das ebenfalls barrierefrei erreichbar ist, vorgenommen.

Anschrift Trauungssaal im Lebzelterhaus: 

Hinterstadt 13-15 I 4840 Vöcklabruck

Wegbeschreibung: Anfahrt zum Lebzelterhaus, Trauungssaal