Anzeige der Geburt
Geburten sind innerhalb einer Woche beim für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Für die Beurkundung einer Geburt sind folgende Dokumente vorzulegen:
Eltern miteinander verheiratet:
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- Erklärung über die Vornamensgebung
- Geburtsbestätigung (Arzt oder Hebamme) bei Geburten außerhalb einer Krankenanstalt
- Nachweis des Hauptwohnsitzes (nur bei Wohnsitz im Ausland)
- vollständig ausgefüllter Meldezettel des Kindes für die Anmeldung im ZMR. Mit der Anmeldung im ZMR wird der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Ausstellung und Zusendung der e-card verständigt und beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Familienbeihilfe eingebracht.
Mutter nicht verheiratet:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Erklärung über die Vornamensgebung
- Geburtsbestätigung (Arzt oder Hebamme) bei Geburten außerhalb einer Krankenanstalt
- Nachweis des Hauptwohnsitzes (nur bei Wohnsitz im Ausland)
- gegebenenfalls Nachweis über die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, sowie die letzte Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
- vollständig ausgefüllter Meldezettel des Kindes für die Anmeldung im ZMR. Mit der Anmeldung im ZMR wird der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Ausstellung und Zusendung der e-card verständigt und beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Familienbeihilfe eingebracht.
Anerkennung der Vaterschaft:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Nachweis des Hauptwohnsitzes (nur bei Wohnsitz im Ausland)
Obsorge nicht miteinander verheirateter Eltern:
Beim Standesamt kann von den nicht miteinander verheirateten Eltern bei persönlicher und unter gleichzeitiger Anwesenheit – ohne Bindung an eine Frist – erklärt werden, dass ihnen die Obsorge für das Kind gemeinsam zukommt
Sonstiges:
Nachweise über die Führung akademischer Grade oder einer Standesbezeichnung (Qualifikationsbezeichnung) aus Österreich, den EU- und EWR-Staaten und der Schweiz, sowie von päpstlichen Hochschulen (nur Theologie).
Namensführung der Kinder nach österreichischem Recht
Die Kinder erhalten grundsätzlich den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, dann den Namen, den die Eltern (Mutter) bei der Beurkundung der Geburt bestimmt haben (hat); wurde keine Bestimmung abgegeben, dann den Familiennamen der Mutter (§ 155 ABGB).
Geburtsgeschenk
Eltern, deren Kinder im Zuge der Beurkundung der Geburt in der Stadt Vöcklabruck mit Hauptwohnsitz angemeldet werden, erhalten bei der Abholung der Dokumente im Standesamt Einkaufsgutscheine der Stadt Vöcklabruck und das Oö. Familienpaket als Geburtsgeschenk.
Eltern, deren Kinder nicht in Vöcklabruck geboren wurden, aber vom Beurkundungsstandesamt in der Stadt Vöcklabruck mit Hauptwohnsitz angemeldet wurden, können diese Geschenke beim Standesamt während der Öffnungszeiten abholen . Bitte um vorherige Kontaktaufnahme mit dem Standesamt.