Bauen ist eine komplexe Sache. Schon beim Erwerb des Grundstücks, bei der Organisation des Bauvorhabens und den Einreichkriterien für Bauvorhaben gilt es, eine Vielzahl von Dingen zu beachten.
Bauordnungen und Förderungsvorschriften sind in Österreich Landessache, dh. von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Wir empfehlen Ihnen daher, eine Baufirma oder ein Architekturbüro zu Rate zu ziehen. Gerne stehen auch wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite – hier online finden Sie zahlreiche Informationen. Oder fragen Sie die Experten aus unserer Bauverwaltung persönlich!
Allgemeine Informationen
Im Bauverfahren werden u.a. grundsätzlich folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:
Geringfügige bzw. anzeige- und bewilligungsfreie Bauvorhaben
Maßnahmen zur Instandhaltung, Verbesserung und Sanierung wie beispielsweise Fassadenrenovierung, Tausch von Türen und Fenstern, Pergolen, Schwimm- und sonstige Wasserbecken mit einer Tiefe bis zu 1,50 Meter und einer Wasserfläche bis zu 35 m², Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände etc.
Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Änderung der Raumwidmung (Verwendungszweckänderung), Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden eingeschossigen Gebäuden mit einer bebauten Fläche bis zu 15 m² (Gartenhütten), Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten, die Errichtung von Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m² (Carports, Terrassenüberdachungen), Abbruch von Gebäuden, Errichtung von Aufzugsschächten etc.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Errichtung eines neuen Gebäudes (z.B. Wohnhäuser, Bürohäuser, Industriebetriebe, Einfamilienhäuser), aber auch Zu- und Umbauten an solchen Baulichkeiten, Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen), wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind etc.
Bauansuchen I Bauanzeige: 1 x
Unterschrift: AntragstellerIn, EigentümerIn
Baubeschreibung: 2 x
Unterschrift: AntragstellerIn, EigentümerIn, PlanverfasserIn
Pläne: 2 x
Unterschrift: AntragstellerIn, EigentümerIn, PlanverfasserIn
Energieausweis (falls erforderlich): 2 x
Unterschrift: Aussteller / Verfasser des Energieausweises
Alle erforderlichen Formulare finden Sie hier.
Wenn Sie Ihr Bauvorhaben soweit abgeschlossen und auch die Aufschließungen Ihres Hauses durchgeführt haben, dann müssen Sie der zuständigen Behörde diesen Umstand melden. Dies erfolgt entweder durch eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 42 (Wohngebäude mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäude) oder durch eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 43 (sonstige bauliche Anlagen). Einen Hinweis darauf, welche Fertigstellungsanzeige bei Ihnen erforderlich ist und welche Unterlagen beizulegen sind, finden Sie meist im Baubewilligungsbescheid.
Je nach Rechtslage kann es sein, dass der Anzeige folgende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:
- Lageplan mit Bescheinigung über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens
- Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung
- Vorlage der Überprüfungsbefunde der Prüfungsingenieurin/des Prüfungsingenieurs
- Bestandpläne
- Rauchfangbefund
- Kanalbefund
- Wasserleitungsbefund
- Gas- und Elektroinstallationsbefunde etc.
Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, dürfen erst nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden!
Hier finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Baugesetze in ihrer aktuellen Fassung:
Stand: 07.08.2019