Veranstaltungsbewilligungen
Bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen oder als allgemein zugänglich beworbene Veranstaltungen muss die Veranstaltungsbehörde kontaktiert werden. Je nach Umfang ist die Veranstaltung melde-, anzeige- oder bewilligungspflichtig.
Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage des Landes OÖ, klicken Sie hier.
Die Gemeinde ist für Veranstaltungen mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 2.500 Personen und Veranstaltungsstättenbewilligungen zuständig.
Ihre zuständige Ansprechperson:
Bettina Moosbrugger
Download Formulare
- Veranstaltungsmeldung gem. § 6 des OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes
(für Veranstaltungen im Gastgewerbebetrieb im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung oder für Veranstaltungen im Tourneebetrieb oder für Veranstaltungen die in einer bewilligten Veranstaltungsstätte durchgeführt werden) - Veranstaltungsanzeige gem. § 7 des OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes
Landesgesetzblätter
- Landesgesetzblatt Nr. 25/2008 betreffend die Verordnung der OÖ. Landesregierung über die Festlegung von Mindesterfordernissen für Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und - mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen
- Landesgesetzblatt Nr. 78/2008 betreffend das neue OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz
Werbe- und Veranstaltungsankündigungen
Regelung für die Aufstellung/Nutzung von A-Ständern, Plakatwänden, Säulen, Laternen und Masten im Stadtgebiet von Vöcklabruck
Ihre zuständige Ansprechperson:
Ing. Christian Wimmersberger
Die Regelungen beziehen sich nur auf Flächen, die sich im Eigentum der Stadtgemeinde befinden bzw. für Flächen des öffentlichen Gutes. Auf Privatflächen und Flächen anderen Körperschaften finden diese Vorgaben keine Anwendung.
Plakatständer (Format A2, A1, A0), Plakate auf öffentlichen Wänden und Säulen, Transparente auf Brückengeländern (Dörflbrücke, …), Steckschilder usw.:
- Beworben werden dürfen nur Veranstaltungen in Vöcklabruck bzw. Informationen, die die Stadt Vöcklabruck betreffen.
- Maximale Aufstellzeit: 3 Wochen vor bis 1 Woche nach der Veranstaltung (insgesamt max. 4 Wochen).
- Maximale Anzahl: 15 Stück A-Ständer oder sonstige Ständer (davon 5 Ständer im Innenstadtbereich, Graben, Gmundner Str., Vorstadt, Parkstraße bis Mühlbachgasse, Mühlbachgasse, Salzburger Straße) und die restlichen 10 Ständer außerhalb dieser Zone im restlichen Stadtgebiet)
- Gehwege dürfen nicht eingeschränkt werden
- Am Ständer bzw. am Plakat muss der Veranstalter ersichtlich sein (Name und Telefonnummer)
- Sicht auf Schutzwege darf nicht eingeschränkt werden
- Anzeigepflicht (formloses Mail mit Veranstaltung, Veranstalter, Standorten und Dauer an das Stadtamt: stadtamt@voecklabruck.at)
Plakate auf Lichtmasten werden generell nicht genehmigt.
Kostenersatz:
Bei Verstoß gegen die Richtlinien wird pro A-Ständer oder sonstige Werbeankündigung ein Kostenersatz in der Höhe von € 10,00 an den Veranstalter verrechnet.
Plakatwände im Stadtgebiet zur allgemeinen Benützung
Keine Überklebungen von aktuellen Plakaten erlaubt.
Nur ein Plakat pro Veranstaltung kleben.
Standorte: | |
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Dürnauer Straße | Bushaltestelle I Einmündung Kunzstraße |
E-Werkstraße | Bei Sammelinsel |
Dürnauer Straße | Bushaltestelle I Stelzhamerhof |
Pfarrhofgries | Kreuzung Pfarrhof I Maximilianstraße |
Bahnhofstraße | gegenüber Bahnhof I alte Musikschule |
Freileiten | Unterführung ÖBB |
Europahof | im Bereich der Eisenbahnbrücke |
Buchleiten | Bushaltestelle |
Am Poschenhof | Auffahrt zum Poschenhof |