Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen und diese zur Kategorie Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen einschließlich Theater- und Kinowesen zählt, gelten die Bestimmungen des OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetzes (LGBl Nr. 78/2007). Je nach Anzahl der Besucher:innen und der Art der Veranstaltung müssen Sie die Veranstaltung entweder genehmigen lassen oder nur melden.
Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen werden auf dieser Seite zusammengefasst. Eine vollständige Auflistung finden Sie im OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz.
Veranstaltungen fallen unter das OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz, wenn
- sie allgemein zugänglich sind oder
- sie gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben werden.
Allgemein zugänglich bedeutet, dass die Veranstaltung grundsätzlich einem unbeschränkten Personenkreis offensteht, auch wenn die Anzahl der Besucher:innen beschränkt ist (zum Beispiel durch den Verkauf von Eintrittskarten) oder die Teilnahme an bestimmte Kriterien geknüpft ist (zum Beispiel Zutritt nur für Volljährige).
Bewilligungspflichtige (anzeigepflichtige) Veranstaltungen
Bitte beachten Sie die Einreichfrist! Diese beträgt sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung.
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen, wie etwa Veranstaltungen mit über 300 Besucher:innen, erfordern die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches mit einem Bescheid nach dem OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz und darin beinhalteten Auflagen erledigt wird.
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen sind:
- alle Veranstaltungen mit mehr als 300 Besucher:innen gleichzeitig.
- Veranstaltungen, die aufgrund eines erhöhten Gefahrenpotenzials trotz geringerer Besucher:innenanzahl als bewilligungspflichtig kategorisiert werden. Beispielsweise sind dies Veranstaltungen mit Musikende nach 22.00 Uhr werktags, oder 23.00 Uhr an Samstagen und vor Feiertagen. Weiters kann auch die Art der Veranstaltung dazu führen, dass ein erhöhtes Gefahrenpotential angenommen wird, wie etwa bei Risiken durch Veranstaltungsbesucher*innen (Risiko-Fußballspiele).
Meldepflichtige Veranstaltungen
Bitte beachten Sie die Einreichfrist! Diese beträgt zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung.
Meldepflichtige Veranstaltungen sind:
- Kleinveranstaltungen bis 300 Besucher:innen (gleichzeitig) und ohne erhöhtem Gefahrenpotenzial, wie etwa große Aufbauten (Zelte), Grillgeräte, offene Feuerstellen etc.
- Veranstaltungen im Rahmen bereits bestehender Veranstaltungshäuser, welche eine Veranstaltungsstättenbewilligung besitzen, z. B. Stadtsaal, Reva-Halle.
Ausgenommen von der Bewilligungs- und Meldepflicht sind - unter anderem:
- Familienfeiern
- Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebes
- Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden
- Veranstaltungen zur Religionsausübung
- Veranstaltungen, die überwiegend Zwecken der Wissenschaft, des Studiums, des Unterrichts sowie der Volks-, Jugend- oder Erwachsenenbildung dienen, insbesondere Vorträge, Kurse und Vorlesungen sowie Ausstellungen in und von Museen
- Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind, z. B. Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschings-, Krampus-, Fackelumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste
- Messen und Märkten, worunter als marktähnliche Verkaufsveranstaltungen auch anlassbezogene Gelegenheitsmärkte, wie beispielsweise Oster-, Advent- und Weihnachtsmärkte, fallen; Ausstellungen von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie z. B. Bauernmärkte
- Film- und Fernsehvorführungen in Gastgewerbebetrieben
- Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen und den Regelbetrieb der Sportstätte nicht überschreiten
- Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist
- Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen
- Veranstaltungen oder Teile von Gesamtveranstaltungen, die in anderen Bundes- oder Landesgesetzen geregelt sind
- Veranstaltungen, sofern die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst
Gegebenenfalls kommt auch das OÖ. Abfallwirtschaftsgesetz zum Tragen.
Für Veranstalter:innen bedeutet dies konkret:
Bei mehr als 300 gleichzeitig anwesenden Personen gilt:
Getränke müssen in Mehrweggebinden bezogen und Getränke und Speisen in bzw. mit Mehrwegbechern, -geschirr und -besteck ausgegeben werden. Nur in begründeten Fällen sind Abweichungen möglich.
Ab dem Schwellenwert von 2.500 Personen ist ergänzend ein Abfallkonzept für Veranstaltungen zu erstellen.
Kontakt:
Anträge sowohl für meldepflichtige als auch bewilligungspflichtige Veranstaltungen bis 2.500 Besucher:innen sind beim Stadtamt Vöcklabruck im Bürger:innenservice einzubringen.
Bettina Simota
bettina.simota@voecklabruck.at bzw. stadtamt@voecklabruck.at
Formular:
Das Formular für Veranstaltungsmeldungen finden Sie auf der Homepage des Landes OÖ >>> hier klicken
Veranstaltungen mit mehr als 2.500 Besucher:innen sind bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zu melden.
OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz:
Wissenswertes über das OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz, wie Informationen für Veranstalter*innen und Zirkusbetreiber*innen, über Mindesterfordernisse für Veranstalter*innen und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) in Bezug auf Veranstaltungen, finden Sie unter >>> hier klicken
Werbe- und Veranstaltungsankündigungen
Regelung für die Aufstellung/Nutzung von A-Ständern, Plakatwänden, Säulen, Laternen und Masten im Stadtgebiet von Vöcklabruck
Ihre zuständige Ansprechperson:
Ing. Christian Wimmersberger
Die Regelungen beziehen sich nur auf Flächen, die sich im Eigentum der Stadtgemeinde befinden bzw. für Flächen des öffentlichen Gutes. Auf Privatflächen und Flächen anderen Körperschaften finden diese Vorgaben keine Anwendung.
Plakatständer (Format A2, A1, A0), Plakate auf öffentlichen Wänden und Säulen, Transparente auf Brückengeländern (Dörflbrücke, …), Steckschilder usw.:
- Beworben werden dürfen nur Veranstaltungen in Vöcklabruck bzw. Informationen, die die Stadt Vöcklabruck betreffen.
- Maximale Aufstellzeit: 3 Wochen vor bis 1 Woche nach der Veranstaltung (insgesamt max. 4 Wochen).
- Maximale Anzahl: 15 Stück A-Ständer oder sonstige Ständer (davon 5 Ständer im Innenstadtbereich, Graben, Gmundner Str., Vorstadt, Parkstraße bis Mühlbachgasse, Mühlbachgasse, Salzburger Straße) und die restlichen 10 Ständer außerhalb dieser Zone im restlichen Stadtgebiet)
- Gehwege dürfen nicht eingeschränkt werden
- Am Ständer bzw. am Plakat muss der Veranstalter ersichtlich sein (Name und Telefonnummer)
- Sicht auf Schutzwege darf nicht eingeschränkt werden
- Anzeigepflicht (formloses Mail mit Veranstaltung, Veranstalter, Standorten und Dauer an das Stadtamt: stadtamt@voecklabruck.at)
Plakate auf Lichtmasten werden generell nicht genehmigt.
Kostenersatz:
Bei Verstoß gegen die Richtlinien wird pro A-Ständer oder sonstige Werbeankündigung ein Kostenersatz in der Höhe von € 10,00 an den Veranstalter verrechnet.
Plakatwände im Stadtgebiet zur allgemeinen Benützung
Keine Überklebungen von aktuellen Plakaten erlaubt.
Nur ein Plakat pro Veranstaltung kleben.
Standorte: | |
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| Dürnauer Straße | Bushaltestelle I Einmündung Kunzstraße |
| E-Werkstraße | Bei Sammelinsel |
| Dürnauer Straße | Bushaltestelle I Stelzhamerhof |
| Pfarrhofgries | Kreuzung Pfarrhof I Maximilianstraße |
| Bahnhofstraße | gegenüber Bahnhof I alte Musikschule |
| Freileiten | Unterführung ÖBB |
| Europahof | im Bereich der Eisenbahnbrücke |
| Buchleiten | Bushaltestelle |
| Am Poschenhof | Auffahrt zum Poschenhof |